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Neuausrichtung des Deutscher Mietkautionsbund e.V.

Neuausrichtung des Deutscher Mietkautionsbund e.V.

Der „Deutscher Mietkautionsbund e.V.“ richtet sich neu aus. Auf seiner neu gestalteten Internetseite www.mietkautionsbund.de bietet er neben interessanten Informationen rund um das Thema Mietkaution einen kostenlosen und unabhängigen Vergleich der am Markt zugänglichen Angebote für Mietkautionsbürgschaften und Kautionsversicherungen an. Mieter können sich somit umfassend informieren um das für Sie individuell passende Kautionsmodell auszuwählen. Mit einem Rechner erfährt der Interessent sofort, welche Kosten und Rahmenbedingungen das jeweilige Kautionsmodell für ihn beinhaltet. Vorstand Florian Haas dazu: „ Als wir vor 9 Jahren mit unserem Projekt starteten, waren wir fast schon missionarisch. Das Thema Kautionsversicherung oder Bürgschaft als Alternative zur Barkaution war noch weitgehend unpopulär oder gar unbekannt. Wir konnten mit einem festen Kooperationspartner unseren Mitgliedern eine schnelle und praktikable Lösung bieten um liquide Mittel einzusparen. Zwischenzeitlich ist die bargeldlose Mietkaution bekannt und ein umkämpfter Markt geworden. Wir machen es uns nunmehr zur Aufgabe unseren Mitgliedern und anderen Mietern den Dschungel der unterschiedlichen Angebote transparent zu gestalten. Wir sind gänzlich unabhängig und präsentieren uns als reine Informationsplattform.“

Besucher der Seite finden zudem eine Infothek rund um das Thema Mietkaution sowie regelmäßig aktuelle Informationen und Angebote rund um das Thema Mieten.

Die bisher über den Rahmenvertrag des Deutscher Mietkautionsbund e.V. abgeschlossenen Mietkautionsbürgschaften bleiben selbstverständlich bestehen. Falls Sie eine Mitgliedschaft beim Deutscher Mietkautionsbund e.V. abgeschlossen haben und Fragen dazu haben, können Sie uns gerne unter der Servicehotline 0800 - 500 5898 erreichen. 

Pressemitteilung 80/10 des AG München vom 14.10.2016 ( Urteil des AG München vom 05.04.2016, AZ: 432 C 1707/16 )

Pressemitteilung 80/10 des AG München vom 14.10.2016
( Urteil des AG München vom 05.04.2016, AZ: 432 C 1707/16 )

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution abzuwohnen.

Die Klägerin aus München vermietete als Eigentümerin eine Vier-Zimmer-Wohnung in der Carry-Brachvogel Straße in München mit Vertrag vom 18.3.2014 an die beklagte Mieterin. Die Gesamtmiete betrug 2337,50 Euro. Die Mieterin kündigte am 12.8.2015 zum 30.11.2015 die Wohnung und zahlte im Oktober und November 2015 keine Miete mehr. 

Die Mieterin ist der Auffassung, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen. 

Die Vermieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4675 Euro. 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten Abwohnens der Kaution. Denn ein Mieter ist freilich in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags und eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus, so die Urteilsbegründung. 

Die Vorgehensweise der Mieterin verstoße gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig. Andernfalls könnte ein Mieter -zumal dann, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchtet- grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und sodann bei einer Geltendmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Hierdurch wäre jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ausgehebelt. Dies kann nicht hingenommen werden. Wie ausgeführt, besteht daher gerade kein Recht des Mieters, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution dergestalt abzuwohnen, so das Urteil. 

MKB-Vorstand Florian Haas dazu: „Dieses Urteil zeigt wieder einmal deutlich, welche Summen Mietern durch Stellung einer Barkaution liquide entzogen werden. Angesichts der Tatsache, dass die hinterlegte Kaution oftmals erst Monate nach Auszug zurückbezahlt wird (zum Beispiel nach der letzten Nebenkostenabrechnung) und der Notwendigkeit, auch für die neue Wohnung eine Kaution in Höhe von bis zu drei Monatsmieten hinterlegen zu müssen, sprechen wir hier von bis zu fünfstelligen Beträgen. Durch eine Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung lassen sich solche finanziellen Klimmzüge vermeiden.“