Rückzahlung der Mietkaution
Die Rückzahlung der Mietkaution kann erst nach Beendigung des Mietverhältnisses eingefordert werden. Eine Verrechnung mit rückständigen Mieten ist grundsätzlich nicht möglich.
Besteht für den Vermieter ein sog. Sicherungsbedürfnis, so ist er auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, solange dieses nicht befriedigt ist. Ein solches Sicherungsbedürfnis liegt unteranderem dann vor, wenn bspw. die Wohnung nicht in einwandfreiem vertragsmäßigem Zustand zurückübergeben wurde. Diesbezüglich ist es von bedeutendem Vorteil, zu Beginn des Mietverhältnisses ein sog. Übergabeprotokoll erstellt zu haben, in welchem der exakte Zustand der Wohnung und eventueller Ausstattung festgehalten wurde.
Es besteht kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter darf die Mietkaution einbehalten, solange bis er entschieden hat, ob und in welcher Höhe er sie zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Mieter verwenden möchte.

