Rückbürgschaft
Einer Rückbürgschaft muss eine Hauptschuld mit Hauptbürgen und Hauptschuldner voraus gehen. Erst wenn der Hauptbürge vom Gläubiger in Anspruch genommen wird und die Forderung nicht vom Hauptschuldner zurückverlangen kann, haftet die Rückbürgschaft. In diesem Fall wird der Hauptbürge zum Gläubiger und kann seine Forderungen bei dem Rückbürgen einholen. Diese Bürgschaftsart wird häufig zwischen Bürgschaftsbanken und dem Bund bzw. den Bundesländern geschlossen. Die Bürgschaftsbanken bürgen bei Existenzgründungen und sind durch die Rückbürgschaft abgesichert.

