Kautionshöchstbetrag
Laut Gesetz (§ 551,1 BGB) darf die Kaution drei Nettomonatskaltmieten nicht übersteigen. Zudem muss sie im Mietvertrag vereinbart werden.
Ebenfalls kann die Kaution in 3 Monatsraten, beginnend mit dem Mietverhältniss beglichen werden. Der Vermieter muß jedoch der Art der Mietkaution zustimmen, wenn der Mieter eine Alternative zur Barkaution wählt.

