Bürgschaft zur Absicherung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Eine Bürgschaft zur Absicherung von Architekten- und Ingenieurleistungen dient als Sicherung einer Anzahlungs- und Vorauszahlungsbürgschaft für Architektenleistungen. Der Ablauf ist definiert wie folgt. Ein Architekt/Ingenieur übernimmt nach Baufertigstellung die Bau- und/oder Objektbetreuung in der Gewährleistungsphase. Jedoch steht ihm das Honorar erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Architekt/Ingenieur Mängel zu vertreten gem. § 33 S. 2 Nr. 9 HOAI, Anlage 11, ohne dafür eine Gegenleistung einfordern zu können. Die Bürgschaft sichert den Anspruch des Bauherren auf Rückzahlung des Honorars für den Fall der Insolvenz des Architekten ab.
Gesetzlich geregelt ist diese besondere Form der Bürgschaft in § 15 Zi. 9 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

