Bürgschaft nach § 648 a BGB
Charakterisiert ist diese Bürgschaft durch ihre Absicherung der Verpflichtung für Vorausleistungen und des Werklohnanspruchs aus dem bestehenden Werkvertrag. Der Werkvertrag bezieht sich dabei ausschließlich auf die Erstellung eines Bauwerks (Bauhandwerker), einer Außenanlage oder eines Teils davon. Der Gesetzgeber sieht eine sog. Werklohnforderung erst mit der Abnahme des erstellten Werks als fällig an. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Vorleistungsrisiko sowie das volle Insolvenzrisiko für den Fall, dass der Auftraggeber nach Abschluss der Leistung zahlungsunfähig und/oder zahlungsunwillig wird. Mit der Bürgschaft nach § 648 a BGB sichert der Auftragnehmer dieses Risiko ab. Ein Auftragnehmer kann jeder Zeit eine Solche Bürgschaft vom Auftraggeber verlangen. Die Zielgruppe sind überwiegend Unternehmen, die als Auftraggeber fungieren und andere Unternehmer mit der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen beauftragen.

