Bürgschaft nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28e Sozialgesetzbuch IV
Diese Bürgschaft dient der Absicherung eines Regresses. Dies ist der Fall wenn ein Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn und Gehalt zahlt, die der von ihm beauftragte Subunternehmer oder Arbeitnehmerverleiher/Zeitarbeitsfirma nicht erbracht hat.
Ein Ablauf in der diese Bürgschaft implementiert ist, kann wie folgt aussehen: Ein Unternehmer A beauftragt ein Unternehmen B mit der Erbringung von Bauleistungen. A haftet für die Verpflichtungen von B der zur Zahlung des Mindestentgeltes sowie zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen seiner Mitarbeiter verpflichtet ist. Den Erstattungsanspruch gegen B lässt sich A durch eine Bürgschaft absichern.
Die fokussierte Gruppe sind hier Unternehmen, die als Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt werden, oder die Arbeitskräfte leihen.

