Bürgschaft auf erste Anforderung
Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft, bei der es keine gesetzliche Regelung gibt, da sie sich durch die Vertragsfreiheit des Schuldners durchgesetzt hat. Der Bürge verzichtet bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern auf die Einrede der Vorausklage und kann somit sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Jedoch muss der Gläubiger beweisen, dass seine Ansprüche laut Bürgschaftsvertrag berechtigt sind, ansonsten kann der Bürge sich seine Geld in einem Rückforderungsprozess zurückholen.
Diese spezielle Bürgschaft hat den Vorteil, dass der Gläubiger in sehr kurzer Zeit liquide Mittel erhält. Für den Bürgen stellt diese Bürgschaft dagegen eine Einschränkung dar, weil dieser die Inanspruchnahme nicht durch die Einrede der Vorausklage abwehren kann.

