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Wissenswertes zum Thema Mietkaution.

7. Wechsel des Vermieters

Bei einem Wechsel des Vermieters, beispielsweise durch den Verkauf des Gebäudes gibt es zwei unterschiedliche Rechtslagen bezüglich der Rückerstattung der Mietsicherheit.

Bis 31.08.2001 ist der neue Vermieter nur zur Rückgabe der Mietkaution verpflichtet, wenn er diese vom alten Vermieter erhalten oder sich zur Rückzahlung verpflichtet hat (§ 572 BGB a.F.).

Bis zur Mietsreform vom 01.09.2001 war nicht klar geregelt, ob der Mieter einen Schadensersatzanspruch gegen den neuen Vermieter hat, wenn dieser sich die Mietsicherheit vom vorherigen Vermieter nicht hat aushändigen lassen.

Seit dem 01.09.2001 übernimmt der neue Vermieter sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die geleistete Mietsicherheit (§ 566a BGB). Ein Ausnahmefall besteht nur, wenn der neue Vermieter nicht in der Lage ist, die Mietsicherheit an den Mieter rück zu erstatten. Bei Zahlungsunfähigkeit des neuen Vermieters hat der Mieter das Recht, die Mietsicherheit vom vorherigen Vermieter zurückzufordern.

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