6. Rückgabe der Mietsicherheit
Nach Beendigung des Mietvertrags hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der Mietkaution samt Zinsen. Der Mieter darf nach der Kündigung nicht die ausstehenden Mietzahlungen mit der Kaution verrechnen.
Da nach dem Auszug des Mieters noch Forderungen seitens des Vermieters anfallen könnten, ist dieser befugt, die Mietkaution einzubehalten, um gegebenenfalls später anfallende Nebenkosten oder Schäden am Mietobjekt durch die Mietkaution zu begleichen. Liegen die geschätzten Forderungen unter der Gesamthöhe der Mietkaution, ist der Vermieter nur berechtigt, einen entsprechenden Teil einzubehalten. Die Frist, in der der Vermieter die Mietkaution zurückzahlen muss, liegt je nach Sachlage bei 3 bis 6 Monaten.
Gleiches gilt für die Bürgschaftsurkunde. Diese muss an den Mieter zurückgegeben werden, wenn alle Forderungen aus dem Mietverhältnis beglichen sind. Bei bestehenden Forderungen kann sich der Vermieter im Falle einer Mietbürgschaft direkt an den Bürgen wenden.
