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faq

Wissenswertes zum Thema Mietkaution.

4. Rechte und Pflichten des Vermieters

4.1 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, die Barkaution konkursfest auf ein gesondertes Sparbuch – getrennt von seinem sonstigen Vermögen - mit dreimonatiger Kündigungsfrist und den üblichen Zinsen anzulegen (§ 551 BGB). Seit dem 01.09.2001 können sich Mieter und Vermieter auch auf eine andere Form der Geldanlage einigen, Bedingung ist nur, dass ein Ertrag anfällt. Da bei Aktien oder Fonds ein Verlustrisiko besteht, sind beide Seiten betroffen, sprich der Vermieter verliert seine Mietsicherheit, der Mieter sein Kapital.
Wurde nichts Abweichendes vereinbart, können alle angefallenen Schadensansprüche durch die Mietkaution beglichen werden. Nur bei preisgebundenem Wohnraum darf die Mietsicherheit lediglich für versäumte Schönheitsreparaturen und Schäden am Mietobjekt genutzt werden (§ 9 Absatz 5 Satz 1 WoBindG).

4.2 Rechte des Vermieters

Prinzipiell darf der Vermieter nur am Ende des Mietverhältnisses seine Forderungen durch die Verwertung der Mietsicherheit ausgleichen. Allerdings darf der Vermieter auch während des Mietverhältnisses die Mietkaution verwerten, wenn er eine rechtskräftig festgestellte Forderung oder unbestrittene Mahnung gegen den Mieter erwirkt hat.
Sollte der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht leisten, hat der Vermieter das Recht, zu klagen. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis bereits beendet wurde. Außerdem kann der Vermieter den Wohnraum fristlos kündigen, wenn die Mietsicherheit nicht geleistet wurde.
Bei einer Mietbürgschaft kann sich der Vermieter an den Bürgen wenden, wenn er einen berechtigten Anspruch hat. Im Falle einer Mietbürgschaft durch den Mietkautionsbund werden die Forderungen des Vermieters nach einer Prüfung durch die R+V Versicherung übernommen.

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