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Wissenswertes zum Thema Mietkaution.

3. Zahlung der Mietkaution

Haben sich Mieter und Vermieter über die Art der Mietsicherheit geeinigt, wird die Leistung der Mietkaution bzw. die Übergabe der Mietbürgschaftsurkunde fällig. Beides muss nach dem Abschluss des Mietvertrags, spätestens beim Umzug in die neue Wohnung geleistet werden. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Mieter die Barkaution in drei gleichhohen Raten erbringen kann, wobei die erste Rate spätestens bei Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden muss, die beiden nächsten Raten jeweils in den folgenden Monaten (§ 551 BGB).
Sollte eine Mietkaution erst im Laufe des Mietverhältnisses vereinbart werden, ist die erste Rate sofort fällig, die weiteren Raten wiederum in den beiden folgenden Monaten.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist es die Pflicht des Vermieter, die Barkaution auf ein Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist einzuzahlen.

Im Bereich Gewerbe gibts es kaum Vorgaben des Gesetzgebers, die Art und Höhe der Kaution regelt. Beiden Parteien ist also die Freiheit geblieben, sämtliche Bedingungen und Zahlungen, bzw. auch die Art der Sicherheit die hinterlegt werden muss, völlig frei zu wählen.

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