1. Vereinbarung und Höhe der Mietsicherheit
Beim Abschluss eines Mietvertrages wird in der Regel eine Mietkaution vom Mieter verlangt, die den Vermieter vor finanziellen Schäden schützen soll. Darunter fallen z.B. vom Mieter verursachte Beschädigungen an der vermieteten Wohnungseinrichtung oder unbezahlte Miete. Die Höhe der Mietsicherheit wird im Mietvertrag festgeschrieben. Ebenso wie bei gewerblich genutzten Räumen kann auch bei privat vermietetem Wohnraum statt einer Barkaution eine Mietbürgschaft als Sicherheit hinterlegt werden.
Die maximale Höhe der Mietkaution bei privat genutztem Wohnraum ist gesetzlich festgeschrieben, sie darf das Dreifache der Nettokaltmiete nicht überschreiten(§ 551 BGB). Zudem kann der Mieter die Kaution in drei gleichen Raten leisten, wobei die erste Rate beim Einzug fällig wird, die beiden nächsten in den zwei folgenden Monaten.
Auch die Höhe der Mietbürgschaft liegt genau wie die der Barkaution bei höchstens dem Dreifachen der Nettokaltmiete.
Bei der gewerblichen Mietkaution gibt es keine Beschränkungen in Hinsicht auf Art, Höhe und Verzinsung der Mietkaution. Alle Bedingungen können von Mieter und Vermieter festgelegt und vertraglich festgehalten werden. Einzig die Höhe der gewerblichen Mietkaution darf nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Sollten Mieter und Vermieter lediglich die Zahlung einer Kaution festlegen, aber nicht die Bedingungen, gilt wie bei privatem Wohnraum § 551 BGB.
